Rechtsprechung
VG Schleswig, 06.10.2017 - 8 B 145/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Bauordnungsverfügung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 06.10.2017 - 8 B 145/17
- OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
- VG Schleswig, 04.05.2018 - 8 B 145/17
- OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2018 - 1 MB 5/18
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 1 LB 28/20
Baueinstellung am Schleswiger Bahnhof bestätigt
Die auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bzw. später der Klage gegen die Baueinstellung und die Versiegelung gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind im Ergebnis erfolglos geblieben (vgl. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 06.10.2017 - 8 B 145/17 -, juris, Schl.-Holst.VG Beschluss vom 04.05.2018 - 8 B 145/17 -, Schl.-Holst.
Zur Begründung hat es, wie schon in seinem Beschluss vom 04.05.2018 - 8 B 145/17 -, ausgeführt, dass gegenüber dem Kläger lediglich der Beklagten als unterer Bauaufsichtsbehörde ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zustünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Akten 8 B 145/17, 8 A 828/17, 8 A 829/17 und 8 A 685/17 nebst Beiakten verwiesen.
- OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2018 - 1 MB 5/18
Bahnhof Schleswig: Es bleibt vorerst bei der Einstellung der Bauarbeiten
Mit Beschluss vom 06.10.2017 - 8 B 145/17 - hat das Verwaltungsgericht Schleswig die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung der Versiegelung angeordnet.Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2018 - 8 B 145/17 - abgelehnt.
Der Antragsteller macht geltend, dass er mit Schreiben vom 29.01.2018 (Beiakte C zu 8 B 145/17, Bl. 317) der Antragsgegnerin der guten Ordnung halber (nochmals) die vorhabenbezogene Statik zugeleitet und dieselbe (erneut) zum Gegenstand des Verwaltungsvorgangs gemacht habe.
Denn die statischen Berechnungen vom 12.07.2016 ("Einbau einer Umgangsbühne in der Haupthalle des vorh. Bahnhofsgebäudes in Schleswig") und vom 30.09.2017 ("Einbau von Durchbrüchen im Bahnhofsgebäude in Schleswig") sind bereits vor Beginn des Beschwerdeverfahrens 1 MB 18/17 aufgestellt und - so jedenfalls die Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.02.2018 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Beiakte C zu 8 B 145/17, Bl. 365) - ihr mit dem Schreiben vom 29.01.2018 nicht nochmals, sondern erstmalig zur Kenntnis gegeben worden.
Rechtsprechung
VG Schleswig, 04.05.2018 - 8 B 145/17 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 06.10.2017 - 8 B 145/17
- OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
- VG Schleswig, 04.05.2018 - 8 B 145/17
- OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2018 - 1 MB 5/18